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Stand: 20.02.2024 Pressemitteilungen

Pressemitteilung: Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen bis Ende 2025

Wie alle Abwasseranlagen müssen auch Grundstücksentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes (§ 60 Abs.1) und bedeutet, dass die Grundstücksentwässerungsanlage „dicht“ sein muss. Damit wird eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert  und eine zuverlässige Ableitung der Abwässer gewährleistet. Entsprechen Grundstücksentwässerungsanlagen diesen Anforderungen nicht, müssen sie nach (§ 60 Abs.2) des Wasserhaushaltsgesetzes saniert oder erneuert werden.

 

Alle Grundstückseigentümer, die häusliches und gewerbliches Abwasser über die öffentliche Kanalisation ableiten, müssen einen Dichtheitsnachweis über die im Erdreich oder unter Gebäuden verlegten  Grundstücksentwässerungsleitungen erbringen. Auch bei Gemeinschaftskanälen (wie z.B. bei Reihenhäusern oder Garagenhöfen) sind die Überprüfungen durch die Grundstückseigentümer zu veranlassen. Rechtliche Grundlage für die Überprüfungspflicht ist die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Lauf. Der Nachweis für bestehende Abwasserleitungen kann entweder über eine optische Inspektion mittels Kanalbefahrung oder über eine Prüfung mit Wasser bzw. Luft  (für neu hergestellte Abwasserleitungen) erfolgen.  Die Grundstücksentwässerungsanlage befindet sich im Stadtgebiet Lauf bis zum Anstich am städtischen Kanal in privater Unterhaltslast, somit auch der Teilbereich von der Grundstücksgrenze bis zum Anstich am städtischen Kanal im öffentlichen Grund.  

 

Mit der Überprüfung muss der Grundstückseigentümer eine fachkundige Firma beauftragen. Die Kosten für eine Dichtheitsprüfung richten sich vor allem nach der Größe der Entwässerungseinrichtung und den gegebenen örtlichen Verhältnissen.

 

Bis zum 31.12.2025 sind das vom Grundstückseigentümer und der ausführenden Firma unterzeichnete Formblatt der Stadt Lauf „Prüfprotokoll Wiederkehrende Überprüfungspflicht“ und zusätzlich ein anzufertigender Plan der tatsächlichen Lage der privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen vorzulegen.

 

Grundstückseigentümer, die den erforderlichen Nachweis über die Dichtheitsprüfung nicht bzw. nicht fristgerecht vorlegen, müssen mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und einem Bußgeld bis zu 2.500 € rechnen. Des Weiteren kann die Stadt in diesem Fall Anordnungen gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassen und ggf. die Überprüfung auf Kosten des Grundstückseigentümers anordnen und durchführen lassen.

 

Bei der Ableitung von Hauswasser ist die Wiederholungsprüfung in Abständen von jeweils 30 Jahren, bei der Ableitung von gewerblichem und industriellem Abwasser alle zehn Jahre durchzuführen. Im Bereich von Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen.

 

Antworten zu den wichtigsten Fragen finden Sie [hier].
Einen Bestandsplan der öffentlichen Kanalisation vor Ihrem Anwesen können Sie [hier] anfordern

Bei speziellen Fragen zur Ausführung wenden Sie sich bitte direkt an entsprechende Firmen.

Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiter des städtischen Bauamts per E-Mail an Tiefbau@lauf.de gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie für Rückfragen Ihre Telefonnummer an.