Wahlen
Die Stadtverwaltung Lauf organisiert den Ablauf und die Auszählung von fünf Wahlen, die regelmäßig stattfinden:
- die Wahl des Europäischen Parlaments (alle 5 Jahre)
- die Wahl des Deutschen Bundestags (alle 4 Jahre)
- die Wahl des Bayerischen Landtags (alle 5 Jahre)
- die Kommunalwahl (alle 6 Jahre)
- die Schöffenwahl (alle 5 Jahre)
Wahlhelfer
Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.
Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.
Sie möchten diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen? Dann melden Sie sich gerne direkt bei uns oder nutzen das Formular "Meldung als freiwilliger Wahlhelfer" im Bürgerserviceportal.
Die Kommunalwahlen
Alle sechs Jahre werden in Bayern Erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landkreisleitung gewählt. Wahlberechtigte haben dabei jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird. Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wird auch der Stadtrat und der Kreistag gewählt.
Die Bundestagswahl
Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland mit einziger Wohnung/Hauptwohnung gemeldet sind und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Wahl des Europäischen Parlaments
Die Europawahl ist eine in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag 09.06.2008),
- seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit einziger Wohnung/Hauptwohnung gemeldet sind (Stichtag 09.03.2024) und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Land- und Bezirkstagswahl
Alles fünf Jahre wird der Bezirkstag zeitgleich mit dem Bayerischen Landtag direkt gewählt.
Den Bayerischen Landtag wählen die Wahlberechtigten ebenfalls, indem sie zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, die Zweitstimme für die Liste einer Partei. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: Wahlsystem | Bayerischer Landtag
Wer darf wählen?
Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG)
"alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."
Schöffenwahl
Die Stadt Lauf wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Schöffinnen und Schöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffinnen und Schöffen vom Wahlamt betreut, während die Suche nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.
Die Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 bis 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.
- Zunächst erstellt das Wahlamt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Laufer Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Laufer Stadtrat gefasst.
- Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.
Kontakt
E-Mail: wahl@lauf.de
Telefon: 09123 184 4573
Fax: 09123 184 237
Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung an folgenden Tagen 2025 geschlossen hat:
29.12.2025 und 30.12.2025 - außer das Sachgebiet Einwohnermelde- und Passwesen
29.12.2025 und 30.12.2025 - außer das Wahlamt
