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Wahlen

Die Stadtverwaltung Lauf organisiert den Ablauf und die Auszählung von fünf Wahlen, die regelmäßig stattfinden:

 

  • die Wahl des Europäischen Parlaments (alle 5 Jahre)
  • die Wahl des Deutschen Bundestags (alle 4 Jahre)
  • die Wahl des Bayerischen Landtags (alle 5 Jahre)
  • die Kommunalwahl (alle 6 Jahre)
  • die Schöffenwahl (alle 5 Jahre)

Die Kommunalwahlen - 08.03.2026 und mögliche Stichwahl am 22.03.2026

Alle sechs Jahre werden in Bayern Erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landkreisleitung gewählt. Wahlberechtigte haben dabei jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird. Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wird auch der Stadtrat und der Kreistag gewählt.

 

So finden am 08.03.2026 die Kommunalwahlen statt. Es ist möglich, dass am 22.03.2026 eine Stichwahl stattfindet.

Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz ist in 26 allgemeine Stimmbezirke sowie 25 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

 

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 

 

Bis spätestens 15.02.2026 erhalten Wahlberechtigte postalisch eine sogenannte Wahlbenachrichtigung. In dieser sind Stimmbezirk und Abstimmungsraum angegeben.

 

Briefwahl:

Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen. Dies muss bei der Gemeinde beantragt werden. Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift.
Es empfiehlt sich, für den Antrag das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular zu verwenden.
Der Antrag ist auch per Telefax oder E-Mail möglich, nicht aber telefonisch. Alternativ können Sie auch unser Bürgerserviceportal nutzen.

Sie erhalten dann folgende Briefwahlunterlagen zugeschickt:
- einen Wahlschein
- die Stimmzettel
- einen Stimmzettelumschlag
- einen roten Wahlbriefumschlag

- ein Merkblatt

 

Die Briefwahlunterlagen werden frühestens ab dem 16.02.2026 ausgegeben und versandt.

Stellen Sie Ihren Antrag mündlich, können Sie die Unterlagen gleich mitnehmen. Wenige Tage vor der Wahl ist dies dringend zu empfehlen. Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und  nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung vorlegen.

Falls Sie die Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie gleich an Ort und Stelle per Briefwahl abstimmen und den Wahlbrief abgeben. 

 

Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Wahlhelfer

Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.

Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.

 

Sie möchten diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen? Dann melden Sie sich gerne direkt bei uns oder nutzen das Formular "Meldung als freiwilliger Wahlhelfer" im Bürgerserviceportal.

Unterstützungsunterschriften

Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benöten, können sich  Wahlberechtigte ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, bis spätestens Montag, 19.01.2026, 12 Uhr in eine Unterstützungsliste eintragen. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihr Ausweisdokument vorlegen.

 

Die Eintragungsmöglichkeit besteht im Rathaus der Stadt Lauf a.d.Pegnitz im 1.OG Einwohnermelde- und Passwesen/Wahlamt.

 

Zu folgende Zeiten können Unterstützungsunterschriften geleistet werden:

 

Montag - Mittwoch: 07.30 Uhr - 13.00 Uhr sowie 14.00 Uhr - 17.00 Uhr

Donnerstag:  07.30 Uhr - 13.00 Uhr sowie 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Freitag:  07.30 Uhr - 13.00 Uhr

 

Zusätzliche Termine:

Donnerstag, 08.01.2026: 07.30 Uhr - 13.00 Uhr sowie 14.00 Uhr - 20.00 Uhr

Samstag, 17.01.2026: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Die Bundestagswahl 

 

Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt.

 

Wer darf wählen?

 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag

 

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland mit einziger Wohnung/Hauptwohnung gemeldet sind und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Wahl des Europäischen Parlaments 

 

Die Europawahl ist eine in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden. 

 

Wer darf wählen?

 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

 

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag 09.06.2008),
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit einziger Wohnung/Hauptwohnung gemeldet sind (Stichtag 09.03.2024) und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Land- und Bezirkstagswahl

Alles fünf Jahre wird der Bezirkstag zeitgleich mit dem Bayerischen Landtag direkt gewählt.

Den Bayerischen Landtag wählen die Wahlberechtigten ebenfalls, indem sie zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, die Zweitstimme für die Liste einer Partei. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: Wahlsystem | Bayerischer Landtag

 

Wer darf wählen?

 

Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG)

"alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."

 

 

Schöffenwahl

Die Stadt Lauf wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Schöffinnen und Schöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffinnen und Schöffen vom Wahlamt betreut, während die Suche nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.

 

Die Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 bis 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.

  • Zunächst erstellt das Wahlamt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Laufer Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Laufer Stadtrat gefasst.
  • Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Kontakt

E-Mail: wahl@lauf.de

Telefon: 09123 184 4573

Fax: 09123 184 237

 

Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung an folgenden Tagen 2026 geschlossen hat:

09.03.2026

15.05.2026

05.06.2026

06.07.2026