Kommunalaufsicht weist Rechtsaufsichtsbeschwerde des Stadtrats René Wiedmann ab
Zur Rechtsaufsichtsbeschwerde des Stadtrats René Wiedmann wegen Entzug des Wortes während seines Redebeitrags in der Stadtratssitzung am 31. Juli 2025 hat sich die Kommunalaufsicht des Landratsamts Nürnberger Land in einem Schreiben, das der Stadt Lauf in Kopie zuging, geäußert. Hierin wird bestätigt, dass Herr Wiedmann „nach hiesiger Auffassung (…) nicht in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt“ wurde und demnach kein Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten bestehe.
In einer vorangegangenen Stellungnahme hatte die Stadt Lauf den Sachverhalt dargestellt:
Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde die jährliche Gebührenüberprüfung der Besuchsgebühren der städtischen Kindertagesstätten eingeführt. Die Verwaltung schlug vor, die Gebühren ab September 2025 erneut an die zwischenzeitlich bekannten Personal- und Tariferhöhungen und an das Gebührenniveau der freien Träger anzupassen. Die Vorberatung im Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss am 1. Juli 2025 ergab einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat.
Der einstimmige Empfehlungsbeschluss des genannten Ausschusses stand am 31. Juli 2025 als Punkt 11 auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Stadtrates. Die erste Wortmeldung hierzu erfolgte von Herrn Stadtrat Wiedmann. In seinem mehrminütigen Redebeitrag kritisierte er dabei, dass 2025 – wie 2024 – eine Erhöhung der Gebühren für die städtischen Kindertagesstätten erfolgen solle. Außerdem begründete er seine Ablehnung mit der guten Eigenkapitalquote der Städtischen Werke Lauf und plädierte für eine höhere Gewinnabführung zur Finanzierung des Defizits der städtischen Kindertageseinrichtungen.
Es folgte eine kurze Darstellung des Sachverhalts seitens des Geschäftsleiters und des Ersten Bürgermeisters. Anschließend wurde drei weiteren Stadträten (Herrn Schweikert, Herrn Dienstbier, Herrn Locke) das Wort erteilt. Im Anschluss erhielt Herr Wiedmann das zweite Mal das Wort. Nachdem sich der Wortbeitrag nach Wahrnehmung des Bürgermeisters inhaltlich mehr mit der Gewinnabführungsquote der Städtischen Werke Lauf beschäftigte, bat er Herrn Wiedmann darum, mehr zur Sache zu sprechen, d.h. zur Erhöhung der Gebühren für die städtischen Kindertagesstätten. Herr Wiedmann war der Auffassung, dass er zur Sache spreche.
Das Stadtratsmitglied Frank Keller stellte daraufhin einen Geschäftsordnungsantrag „Antrag auf Schluss der Debatte", über den der Erste Bürgermeister sofort hat abstimmen lassen. Dem Antrag wurde durch den Stadtrat mit 22:2 Stimmen stattgegeben. Die anschließende Abstimmung über die Gebührensatzung erfolgte ebenfalls mit 22:2 Stimmen.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamts Nürnberger Land bewertet die Rechtslage wie folgt:
Als selbstverständliche Ausprägung des freien Mandatsausübungsrechts steht den Mitgliedern der Kommunalvertretung das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, das Rederecht in den Sitzungen sowie das Fragerecht zu. Das von der Gemeindeordnung vorausgesetzte Recht des einzelnen Stadtratsmitglieds, zu den Tagesordnungspunkten der Stadtratssitzung zu sprechen, kann durch Vorschriften über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die zwingender Bestandteil der nach Art. 45 GO zu erlassenden Geschäftsordnung sind, begrenzt werden. Die Möglichkeit einer solchen Begrenzung folgt aus dem Recht des Gemeinderats, den Schluss der Beratung über einen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Ohne dieses Recht kann kein Gemeinderat auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil er sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Gemeinderäte ausgeliefert wäre.
Der Stadtrat kann selbst entscheiden, wie er das Rederecht regelt, um Sitzungen effizienter zu gestalten. Auch wenn die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf keine expliziten Regelungen zu Redezeitbeschränkungen (z.B. zeitliches Limit) enthält, kann das Rederecht eines Gremiumsmitglieds im Rahmen einer Sitzung situativ beschränkt werden, z.B. durch Anträge zur Geschäftsordnung. Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf dürfen Sitzungsteilnehmer das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ Ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Dies bedeutet, dass sogenannte „Geschäftsordnungsanträge“ aus der Mitte des Gremiums dazu führen können, dass die Redezeit eines anderen Gremiumsmitglieds abgekürzt wird. Solche Anträge zur Geschäftsordnung können insbesondere auf Vertagung oder auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes gerichtet sein. Geschäftsordnungsanträge können aber auch den Abschluss der Beratung und die sofortige Abstimmung zum Ziel haben. Während der Beratung über einen Antrag sind Anträge „zur Geschäftsordnung“ zulässig. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Herr Wiedmann in seinem ersten Wortbeitrag bereits von seinem Rederecht Gebrauch gemacht hatte und erst seine erneute Wortmeldung mit einem Geschäftsordnungsantrag beendet wurde. Ein Geschäftsordnungsantrag ist jederzeit – explizit auch während der Beratung – zulässig und über derartige Anträge ist sofort abzustimmen. Nach hiesiger Auffassung wurde Herr Wiedmann nicht in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt und es besteht demnach kein Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten.