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Friedhof

Hier erhalten Sie Informationen zu den Laufer Friedhöfen und Bestattungsarten.

Friedhöfe

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz unterhält folgende Friedhöfe:

  • Friedhof Lauf a.d.Pegnitz, Friedhofstraße 20 (an der Röthenbacher Straße)
  • Friedhof Heuchling, Bergfriedstraße 7
  • Friedhof Simonshofen, Hüllstraße am Ortsende

 

Auf allen städtischen Friedhöfen stehen Aussegnungshallen für Trauerfeierlichkeiten mit Sarg oder Urne zur Verfügung. Auf Wunsch können Trauerfeiern auch vor der Halle stattfinden oder direkt an der Grabstätte.

Der Friedhof in Lauf an der Röthenbacher Straße bietet zusätzlich einen separaten Raum für die offene Aufbahrung eines Sarges.

 

Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen, die Grabnutzungsgebühren, sowie die unter Umständen anfallenden Verwaltungsgebühren entnehmen Sie bitte der Bestattungsgebührensatzung, die wir Ihnen nachfolgend zum Download bereit stellen.

 

 

Grabstätten

Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auch ohne aktuellen Sterbefall vergeben werden, beispielsweise im Vorsorgefall. Das bedeutet, Sie können sich bereits zu Lebzeiten einen bestimmten Grabplatz aussuchen und das Nutzungsrecht daran erwerben.

 

In den städtischen Friedhöfen werden Grabnutzungsrechte beim Ersterwerb immer für 20 Jahre vergeben. Nach Ablauf wird das Grabnutzungsrecht auf Wunsch gegen Zahlung der aktuellen Nutzungsgebühr (siehe Bestattungsgebührensatzung) wahlweise für 10 oder 20 Jahre verlängert. Dies gilt nicht für Reihengräber für Erwachsene, diese können generell nicht verlängert werden.

 

Der Nutzungsberechtigte kann

  • die Beisetzung von Verstorbenen in Särgen und Urnen bestimmen
  • das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend bepflanzen und pflegen
  • ein der Grabmalordnung entsprechendes, genehmigtes Grabmal setzen lassen
  • die Entfernung eines Grabmales sowie die Auflösung der Grabstätte beantragen und ausführen lassen, sofern die Ruhefristen der beigesetzten Verstorbenen eingehalten wurden.

 

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt in den Friedhöfen an der Röthenbacher Straße und in Simonshofen 10 Jahre, im Friedhof in Heuchling 20 Jahre. Sollte die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die aktuelle Grabnutzungsdauer hinausreichen, ist diese bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern.

 

Wenn der Grabnutzungsberechtigte verstirbt, muss das Grabrecht auf eine andere Person übertragen werden. Sollte hierüber keine Verfügung des Verstorbenen vorliegen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gleichberechtigte Miterben (z.B. wenn der Verstorbene mehrere Kinder hinterlässt) müssen einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten auswählen.

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Grabmäler

Zu den Grabmalanlagen zählen alle befestigten Gegenstände, insbesondere Grabsteine, Grabplatten und Steineinfassungen. Nicht zu den Grabmälern zählen Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen.

 

Bei den Nischenwänden werden die Verschlußplatten bei einem Neuerwerb zur Verfügung gestellt. Andere Platten sind nicht gestattet. Der Nutzungsberechtigte kann die Beschriftung der Nischenplatte bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag geben.

 

Bei der Baumbestattung werden die Bodenplatten aus Marmor beim Neuerwerb zur Verfügung gestellt. Auch hier ist die Verwendung anderer Materialien nicht erlaubt. Die Bodenplatten dürfen ausschließlich vertieft beschriftet werden, können auf Wunsch aber auch unbeschriftet bleiben.

 

Die Naturbestattungsbereiche ermöglichen die namentliche Nennung der Verstorbenen gemäß der jeweiligen Gestaltung des Bereichs. Beispielsweise können bei den „Blättern im Wind“ Glasblätter erworben und beschriftet werden, die dann an einer fest installierten Anlage befestigt werden.

 

Das Anbringen von Grabmälern am Sternenkinderfeld und am Anonymen Grabfeld ist nicht gestattet.

 

Die Errichtung, Änderung und Erneuerung eines Grabmals bedarf stets der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Hierbei sind zwingend die vorgegebenen Größen der Grabstätten einzuhalten. Des Weiteren gilt ein Einordnungsgebot zu den bereits bestehenden Grabmalanlagen innerhalb der Abteilung, in der sich das Grab befindet. Damit soll eine würdevolle und angemessene Gestaltung der Abteilungen gewährleistet werden.

 

Die Friedhofsverwaltung lässt im Rahmen der jährlichen gesetzlich vorgeschriebenen Standfestigkeits-prüfung durch einen externen Sachverständigen alle Grabmale kontrollieren. Sollte es hierbei zu Beanstandungen kommen, wird der Nutzungsberechtigte entsprechend informiert. In diesem Falle ist er verpflichtet, den Mangel umgehend von einem Steinmetzbetrieb beseitigen zu lassen.

 

Der Nutzungsberechtigte muss ebenfalls dafür sorgen, dass die Grabstätte einen gepflegten Eindruck macht, und dass die in der Bestattungssatzung vorgegebenen Maße eingehalten werden. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

Auch hierzu findet einmal jährlich eine Ortsbegehung statt. Im Falle von Beanstandungen erhalten die Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ein Schreiben mit der Aufforderung, die Grabstätte in einen angemessenen satzungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

Detaillierte Angaben zur Grabmal- und Grabpflegeordnung finden Sie in unserer städtischen Bestattungssatzung in den Paragrafen 36 bis 46.

Kontakt

Büro:       Rathaus, 1. OG rechts

Telefon:   09123/184-148

Fax:        09123/184-248
E-Mail:    friedhof@lauf.de

 

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich sind.

 

Öffnungszeiten:

 

Montag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag:        08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags geschlossen)

Mittwoch:       08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags geschlossen)

Donnerstag:   08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags geschlossen)

 

Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Sachstandsanfragen jeder Art ab. Dies dient ihrem eigenen Interesse, da sich die Bearbeitungen sonst unnötig verzögern.

 

Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung an folgenden Tagen 2025 geschlossen hat:

02.05.2025

30.05.2025

20.06.2025

07.07.2025

29.12.2025 und 30.12.2025 - außer das Einwohner-und Passamt

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