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Stand: 05.03.2024 Pressemitteilungen

Pressemitteilung: Alkoholverbot auf dem Kunigundenberg und vor der Wenzelburg bleibt bestehen

Seit Dienstag, 2. August 2022, gilt auf dem Laufer Kunigundenberg täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie auf dem Vorplatz der Laufer Wenzelburg inklusive Zugangsbrücke täglich zwischen 12 Uhr und 7 Uhr ein Alkoholverbot. In dieser Zeit ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke in den definierten Flächen zu konsumieren. Davon ausgenommen ist der Biergarten auf dem Kunigundenberg, der zu seinen Öffnungszeiten weiterhin Alkohol ausschenken darf. Auf der Wiese vor der Wenzelburg gilt – wie auf allen öffentlichen Grünflächen der Stadt – durch die Grünanlagensatzung ohnehin bereits seit längerem ein Alkoholverbot.

 

Die Verordnung galt zunächst befristet bis zum 30. April 2024. Nun hat der Laufer Stadtrat in seiner Sitzung am 29. Februar 2024 beschlossen, dass die Alkoholverbotsverordnung bis 30. April 2028 gilt. Dabei wurde der Geltungsbereich aufgrund des Standorts des Biergartens auf dem Kunigundenberg leicht angepasst. Der Geltungsbereich vor der Wenzelburg bleibt identisch.

 

Aufgrund besonderer Anlässe kann die Stadt Lauf an der Pegnitz Ausnahmen zulassen.

 

Wer gegen die Alkoholverbotsverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

 

Hintergrund der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und zum Teil auch Straftaten aufgrund von Alkoholkonsums in bestimmten Bereichen im Stadtgebiet, die sich in den Jahren 2021 und 2022 häuften. Nach den Auswertungen der Polizeiinspektion Lauf und des städtischen Ordnungsamtes bezüglich der Biergartensaison 2022 konnte durch die Verordnung der gewünschte Effekt erzielt werden und vor allem Sachbeschädigungen, welche in der Vergangenheit auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten, eingedämmt bzw. gänzlich verhindert werden. Im Rahmen von gezielten Kontrollen konnten mutmaßliche Störer bereits vor Ausführung einer Ordnungswidrigkeit mit Hinweis auf die Verordnung zielgerichtet belehrt werden. Nichtsdestotrotz wurden in Anwendung der Alkoholverbotsverordnung seitens der Stadt Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Störer eingeleitet und konsequent verfolgt. Im Jahre 2022 mussten durch das Ordnungsamt in lediglich zwei Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden.

 

Auch Patrick Pickel, Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Lauf, sprach sich ausdrücklich dafür aus, die Alkoholverbotsverordnung beizubehalten. Nur so sei auch zukünftig gewährleistet, dass an diesen exponierten Punkten weiterhin gezielte Kontrollen und damit einhergehend bei Bedarf Platzverweise ausgesprochen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden können. Auch die Verwaltung sieht nach wie vor die Erforderlichkeit der Alkoholverbotsverordnung und kommt in der erneut zu treffenden Abwägung zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen gegenüber dem Interesse des Einzelnen, provoziertes Fehlverhalten durch übermäßigen Alkoholkonsum zu begünstigen, klar überwiegt.

 

Dass die Alkoholverbotsverordnung ihren Sinn erfüllt, wird daran deutlich, dass in 2023 kein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden musste. Bei einer Nichtverlängerung der Alkoholverbotsverordnung besteht die Gefahr, dass mangels ausreichender rechtlicher Handhabe seitens der Polizei wieder die alten unhaltbaren Zustände Einzug halten. Weiterhin dient die Alkoholverbotsverordnung auch dem Schutz der Nachtruhe der umliegenden Wohnbebauung.