Wahlen
Die Stadtverwaltung Lauf organisiert den Ablauf und die Auszählung von fünf Wahlen, die regelmäßig stattfinden:
- die Wahl des Europäischen Parlaments (alle 5 Jahre)
- die Wahl des Deutschen Bundestags (alle 4 Jahre)
- die Wahl des Bayerischen Landtags (alle 5 Jahre)
- die Kommunalwahl (alle 6 Jahre)
- die Schöffenwahl (alle 5 Jahre)
Land- und Bezirkstagswahl 08.10.2023
Wer darf in Bayern wählen?
Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG)
"alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."
Direkt zum Briefwahlantrag: Briefwahlantrag | Stadt Lauf a.d. Pegnitz (buergerservice-portal.de)
Wahlhelfer
Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.
Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.
Sie möchten diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen? Dann melden Sie sich gerne direkt bei uns oder nutzen das Formular "Meldung als freiwilliger Wahlhelfer" im Bürgerserviceportal.
Schulungsunterlagen
- Beispiel Niederschrift Briefwahl PDF 789,56 kB
- Beispiel Niederschrift Urnenwahl PDF 878,60 kB
- Wahlanweisung Briefwahl PDF 832,03 kB
- Wahlanweisung Urnenwahl PDF 962,95 kB
- Wahlhelferschulung Power-Point PDF 3,67 MB
Wahl des Europäischen Parlaments
Das Parlament der Europäischen Union wählen die Bürgerinnen und Bürger direkt, indem sie eine Stimme für die Liste einer Partei abgeben. Das EU-Parlament beschließt gemeinsam dem Ministerrat, der aus Vertreter*innen der Regierungen der 27 Mitgliedsstaaten besteht, die EU-Rechtsvorschriften. Weitere Informationen finden Sie hier: Wahlen (europa.eu)
Die Bundestagswahl
Bei der Bundestagswahl geben die Wahlberechtigen eine Erst- und eine Zweitstimme ab. Mit der Erststimme wählen sie direkt bestimmte Personen, mit der Zweitstimme eine Partei. Der deutsche Bundestag erlässt in Zusammenarbeit mit Bundesregierung und Bundesrat Gesetze, wählt Kanzler oder Kanzlerin, beschließt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und stimmt über Einsätze der Bundeswehr ab.
Wahl des Bayerischen Landtags
Den Bayerischen Landtag wählen die Wahlberechtigten ebenfalls, indem sie zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, die Zweitstimme für die Liste einer Partei. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: Wahlsystem | Bayerischer Landtag
Die Kommunalwahlen
Alle sechs Jahre werden in Bayern Erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landkreisleitung gewählt. Wahlberechtigte haben dabei jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird. Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wird auch der Stadtrat und der Kreistag gewählt.
Schöffenwahl
Die Stadt Lauf wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Schöffinnen und Schöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffinnen und Schöffen vom Wahlamt betreut, während die Suche nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.
Die Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 bis 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.
- Zunächst erstellt das Wahlamt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Laufer Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Laufer Stadtrat gefasst.
- Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.