Öffentliche Auslegungen
Zur Zeit finden keine Auslegungen statt!
Bauleitplanung (Aktuelle Verfahren zur Bauleitplanung)
Die Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist in § 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Diese Bürgerbeteiligung erfolgt in der Regel in zwei Schritten:
1. Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
"(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
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- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt."
Bei der Stadt Lauf erfolgt die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung in den meisten Fällen mit einer Auslegung des Bauleitplanentwurfes im Rathaus. Die Auslegung wird ortsüblich durch Anschlag an den Anschlagtafeln und durch einen Hinweis in der "Pegnitz-Zeitung" bekannt gemacht. Natürlich können Sie den Entwurf auch hier in diesem Bereich betrachten und Ihre Stellungnahme mit Hilfe des angebotenen Formulars abgeben.
2. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
"(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können."
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 BauGB sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.