Pressemitteilung: Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen: Bei Fristversäumnis wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet
Wie alle Abwasseranlagen müssen auch Grundstücksentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes (§ 60 Abs.1) und bedeutet, dass die Grundstücksentwässerungsanlage „dicht“ sein muss. Entsprechen Grundstücksentwässerungsanlagen diesen Anforderungen nicht, müssen sie nach § 60 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetzes saniert oder erneuert werden.
Alle Grundstückseigentümer, die häusliches oder gewerbliches Abwasser über die öffentliche Kanalisation ableiten, müssen einen Dichtheitsnachweis über die im Erdreich oder unter Gebäuden verlegten Grundstücksentwässerungsleitungen erbringen. Rechtliche Grundlage für die Überprüfungspflicht ist die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Lauf. Die Grundstücksentwässerungsanlage befindet sich in Lauf bis zum Anstich am städtischen Kanal in privater Unterhaltslast (auch der Kanal auf öffentlichem Grund).
Die Frist zur Abgabe des unterzeichneten Formblatts der Stadt Lauf „Prüfprotokoll wiederkehrende Überprüfungspflicht“ durch den Grundstückseigentümer und die ausführende Firma war der 31. Dezember 2025, zusätzlich war ein Lageplan mit der tatsächlichen Lage der privaten Entwässerungsanlage vorzulegen.
Grundstückseigentümer die bereits eine Dichtheitsprüfung (Kamerabefahrung) durchgeführt haben, bei der die Dichtheit nicht nachgewiesen werden konnte, wird eine Fristverlängerung zur Sanierung der Anlage von sechs Monaten eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums muss belegt werden, dass ein Auftrag erteilt wurde.
Die Grundstückseigentümer, die noch keine Dichtheitsprüfung durchgeführt bzw. den Nachweis hierfür noch nicht vorgelegt haben, werden per Bescheid zur Vorlage des entsprechenden Nachweises verpflichtet.
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens werden sie zunächst darauf hingewiesen, welche Maßnahmen seitens der Stadt Lauf angedacht sind, zudem haben sie die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Danach wird abgewogen, ob sich Tatsachen ergeben, die eine Fristversäumnis rechtfertigen.
Erfolgt im Anhörungsverfahren keine Reaktion oder ergeben sich keine Gründe, die eine Fristversäumnis rechtfertigen, wird ein Bescheid erlassen. Dieser verpflichtet zur Vorlage des Dichtheitsnachweises innerhalb von drei Monaten. Mit diesem Bescheid fallen automatisch Verwaltungsgebühren und Portokosten an.
Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro zur Zahlung fällig.
Die Wiederholungsprüfung für häusliches Abwasser ist alle 30 Jahre, bei industriellem Abwasser alle zehn Jahre durchzuführen. Im Bereich von Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.lauf.de/abwasser. Bei speziellen Fragen zur Ausführung wenden Sie sich bitte an entsprechende Firmen.
