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Veranstaltungen / öffentliches Vergnügen

Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

Diese ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgrenzbaren Personenkreis beschränkt ist.

Anzeige einer Veranstaltung

Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie diese der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Bei größeren Veranstaltungen sollte die Anzeige vier Wochen vorher erfolgen.

 

Das Formular zur Anzeige der Veranstaltung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs steht im unteren Bereich der Seite für Sie bereit.

Erlaubnispflicht

Zudem bedürfen Veranstaltungen in gewissen Fällen der Erlaubnis. Dies ist beispielsweise bei Veranstaltungen der Fall, auf denen mehr als 1000 Besucher zeitgleich zugelassen werden sollen. Eine verspätete Anzeige hat gleichwohl die Erlaubnispflicht der Veranstaltung zur Folge.

Eine Erlaubnis wird, sofern keine Versagungsgründe vorliegen, in der Regel unter Auflagen erteilt.

Was zählt nicht als Veranstaltung?

Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten. Als Beispiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

vorübergehender Gaststättenbetrieb

Zudem ist bei der entgeltlichen Abgabe von alkoholischen Getränken und nicht vorgefertigten Speisen eine Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs erforderlich. Diese wird unter Auflagen erteilt, soweit die Voraussetzungen für die Gestattung vorliegen. Diese sind ein hinreichender, besonderer Anlass und die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zudem darf vom vorübergehenden Gaststättenbetrieb keine unzumutbare Störung für die Nachbarn oder für die Allgemeinheit ausgehen. Daneben müssen sämtliche lebensmittelrechtlichen und jugendschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden, ansonsten ist eine Gestattung unter Umständen nicht mehr oder nur mit erhöhtem (Mehr-)aufwand, möglich.

Gebühren

Sowohl die Erlaubnis einer öffentlichen Vergnügung als auch die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs sind kostenpflichtig. Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, beispielsweise durch verspätete Antragsstellung, kann eine höhere Gebühr erhoben werden.

Weitere wichtige Meldungen!

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die "Meldung nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene" zeitgleich und unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht an das:

Landratsamt Nürnberger Land – Gesundheit & Verbraucherschutz
Waldluststr. 1 91207 Lauf a.d.Pegnitz,
Telefax: 09123-950 8026
E-Mail: lebensmittelunternehmer@nuernberger-land.de, erfolgen muss.   

 

Nähere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:

Abgabe von Speisen und Getränken bei Festen und Veranstaltungen - Landkreis Nürnberger Land (nuernberger-land.de)

Das Onlineformular finden Sie unter folgendem Link:

Meldung nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (nuernberger-land.de)

Kontakt

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich sind.

 

E-Mail: ordnungsamt@lauf.de

Telefon: 09123 184 138

Fax: 09123/184-237

 

Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung an folgenden Tagen 2024 geschlossen hat:

10.05.2024

31.05.2024 - außer das Wahlamt 

12.06.2024

08.07.2024

04.10.2024

27.12.2024

30.12.2024 - außer das Einwohner-und Passamt