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Namensänderung

Das Thema Namensänderung in Deutschland ist sehr umfassend. Die nachfolgende Aufstellung ist nicht abschließend und umfasst nur das Deutsche Namensrecht. Bitte setzen Sie sich für eine individuelle Beratung mit uns in Verbindung.

 

Ein Name kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Bei minderjährigen Kindern kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verwandtschafts- und Sorgerechtsverhältnisse ändern.

 

Es gibt aber auch andere Möglichkeiten den Namen zu ändern. Sie gelten auch für Erwachsene. Unter bestimmten Bedingungen können zum Beispiel ausländische Namen an die deutsche Form und Schreibweise angeglichen werden. Haben Sie mehrere Vornamen, können Sie deren Reihenfolge ändern. Außerdem sind Namensänderungen unter Umständen aus besonders wichtigem Grund möglich.

Neugeborene

Mit der Geburt Ihres Kindes läuft auch die Frist ihm einen Namen zu geben. Wenn Sie ihn bereits sicher wissen, können Sie den Namen festlegen, wenn Sie uns die Geburt mitteilen. Sind Sie noch nicht sicher, haben Sie einen Monat Zeit den Namen nachzureichen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Namensvarianten nach deutschem Recht möglich sind.

Vorname

Der Vorname eines Kindes wird von den Sorgeberechtigten bestimmt. In der Regel sind das die Eltern oder ein Elternteil. Sie können Ihrem Kind auch mehrere Vornamen geben. Bis zu sechs Vornamen sind möglich. Zwei mit einem Bindestrich verbundene Vornamen gelten als ein Vorname. Sind Vornamen in der Geburtsurkunde festgehalten, können sie nicht mehr geändert werden.

Nachname

In der Regel bekommen Kinder den Nachnamen ihrer Eltern. Wenn Sie und Ihr Ehepartner denselben Nachnamen haben, bekommt Ihr Kind bei der Geburt automatisch Ihren gemeinsamen Nachnamen.

Es gibt aber Fälle, die komplexer sind. Wenn Sie Fragen zu ausländischer Namensführung haben, beraten wir Sie gerne telefonisch oder per E-Mail.

Namensänderung für ein Kind

Der Nachname Ihres minderjährigen Kindes kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie erst später heiraten oder sich das Sorgerecht ändert. Eltern können sich auch darauf einigen, dass das Kind den Nachnamen des Elternteils ohne Sorgerecht führen soll.

 

Haben Sie eine Namenserklärung abgegeben, ist diese unwiderruflich. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.

Geburtsname des Kindes bei späterer gemeinsamer Sorge der Eltern

Wenn Sie als Mutter bei der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht haben, bekommt das Kind automatisch Ihren Nachnahmen. Übernehmen Sie später gemeinsam mit dem Vater das Sorgerecht, kann das Kind auch den Nachnamen des Vaters annehmen.

 

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vater auch sorgeberechtigt ist, haben Sie dafür drei Monate Zeit. Die Entscheidung treffen beide Sorgeberechtigte gemeinsam.

 

Für die Namensänderung müssen Sie nachweisen (z. B. durch Sorgeerklärung oder Sorgerechtsbeschluss), dass Sie sorgeberechtigt sind.

Geburtsname des Kindes bei Alleinsorge

Auch wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, kann sich der Name ändern. Das Paar kann sich darauf einigen, dass das Kind den Nachnamen des Elternteils annimmt, der nicht sorgeberechtigt ist. Dafür müssen alle Beteiligten einverstanden sein.

 

Für die Namensänderung muss ein Elternteil nachweisen, dass er das Sorgerecht hat (z. B. durch Negativbescheinigung oder Sorgerechtsbeschluss).

Einbenennung

Wenn Sie heiraten, können Sie den Nachnamen Ihres minderjährigen Kindes ändern. Ihr Kind kann dann - im Rahmen einer sogenannten "Einbenennung" - den neuen Familiennamen führen.

 

Das ist der Fall, wenn Sie:

-        das Sorgerecht für Ihr Kind haben (allein, oder gemeinsam mit Ex-Partner),

-        mit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehenamen) führen,

-        das Kind im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie lebt,

-        alle Sorgeberechtigten einverstanden sind

-        der Elternteil einverstanden ist, dessen Name das Kind aktuell trägt

 

Sind sich die Eltern nicht einig über den Namen des Kindes, kann unter Umständen das Familiengericht darüber entscheiden.

 

Namen an die deutsche Form angleichen

Es gibt zwei Möglichkeiten einen ausländischen Namen an die deutsche Form anzugleichen: die Namensangleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Namensangleichung nach Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

 

Die Namensangleichung nach BVFG gilt für Sie, wenn Sie Vertriebener oder Spätaussiedler sind. Auch für Ehepartner und Menschen, die in gerader Linie mit einer vertriebenen oder geflüchteten Person verwandt sind (Kind, Enkel, Urenkel usw.) kann das möglich sein. Bei Verheirateten kann der Ehename nur vom Paar gemeinsam geändert werden.

 

Die Namensangleichung nach EGBGB gilt für Sie, wenn Sie deutscher Staatsbürger oder als Flüchtling in Deutschland anerkannt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie deutscher Staatsbürger werden.

 

Eine Namensangleichung können Sie nur ein Mal vornehmen und ist unwiderruflich.

Vornamensortierung

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.

Namensänderung aus wichtigem Grund

In besonders wichtigen Fällen kann Ihr Name auch geändert werden, wenn er Sie belastet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er: 

  •   anstößig oder lächerlich klingt
  •  die Schreibweise oder Aussprache schwierig ist
  •  er zu Verwechslungen führt 

Ob und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Namen ändern können, erfahren Sie bei der zuständigen Namensänderungsbehörde. Wohnen Sie in Lauf a.d.Pegnitz, ist das Landratsamt Nürnberger Land zuständig.

Ehename

In Deutschland ist gesetzlich geregelt welche Möglichkeiten Paare haben, um ihre Ehenamen auszuwählen. Ihren Ehenamen können Sie auch erst nach der Heirat festlegen – eine Frist gibt es dafür nicht. Wenn Sie in Deutschland heiraten, aber ein Ehepartner aus dem Ausland kommt, können Sie zwischen den Regelungen des deutschen und des jeweiligen ausländischen Namensrechts wählen.

 

Keine Bestimmung eines Ehenamens

In diesem Fall ändert sich für Sie nichts: Beide Partner behalten ihre bisherigen Namen. Sie haben aber in der Ehe jederzeit die Möglichkeit nachträglich noch eine andere Namensvariante festzulegen.

 

Bestimmung eines Ehenamens

Bei dieser Variante wählen Sie den Nachnamen eines Partners, den Sie dann beide als gemeinsamen Ehenamen führen.

Während der Ehe kann der gemeinsame Nachname nicht mehr abgelegt werden. Wenn es sich um einen einteiligen Nachnamen handelt, kann der Partner, der seinen Namen aufgegeben hat, ihn aber nachträglich in einen Doppelnamen ändern.

Doppelnamen

Beide Partner entscheiden sich für einen gemeinsamen Ehenamen. Der Partner, dessen Nachname nicht als Ehename ausgesucht wird, kann ihn in Form eines Doppelnamens tragen. Dabei können Sie die Reihenfolge der Namensbestandteile selbst wählen. Führen Sie bereits einen Doppelnamen, dürfen Sie aber keinen weiteren Nachnamen mit ihm koppeln.

Kontakt und Öffnungzeiten

 

Büro:       Rathaus, 1. OG rechts

Telefon:   09123/184-4571

Fax:        09123/184-236
E-Mail:    standesamt@lauf.de

 

Wichtige Information:

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich sind.

 

Öffnungszeiten:

 

Montag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag:        08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

Mittwoch:        08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

Donnerstag:   08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

 

Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Sachstandsanfragen jeder Art ab. Dies dient ihrem eigenen Interesse, da sich die Bearbeitungen sonst unnötig verzögern.