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Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Wenn Sie im Ausland geschieden wurden, muss die Scheidung erst in Deutschland anerkannt werden, um hier gültig zu sein. Dafür ist die jeweilige Landesjustizverwaltung zuständig – wenn Sie in Bayern leben, ist das Oberlandesgericht München zuständig.

Benötigte Unterlagen

 

  • Scheidungsurteil im Original
  • Wenn Sie in einem Land geschieden wurden, in dem es ein vorläufiges und ein endgültiges Scheidungsurteil gibt, brauchen Sie beide Urteile

 

Falls vorhanden:

  • Scheidungsurkunde
  • Heiratsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch vom Standesamt Ihrer Heirat.

Für Eheschließungen in Westdeutschland brauchen Sie die Abschrift, wenn Sie im Zeitraum 01.01.1958 – 31.12.2008 geheiratet haben. Für Eheschließungen in den neuen Bundesländern gilt das für die Heirat im Zeitraum vom 03.10.1990 – 31.12.2008

  • Verdienstnachweis

Wichtig!

Legen Sie immer Originaldokumente vor. Ausländische Urkunden sind mit einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist von einem in der BRD öffentl. bestellten und allg. beeidigten Übersetzer zu fertigen (Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet:  https://www.justiz-dolmetscher.de). Für Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, brauchen Sie eine Überbeglaubigung (Apostille bzw. Legalisation).

 

Den Antrag für die Anerkennung Ihrer Scheidung, inklusive aller Dokumente, senden Sie direkt an das Oberlandesgericht München. Adresse und Antrag finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts.

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen zum Thema persönlich.

Kontakt und Öffnungszeiten

 

Büro:       Rathaus, 1. OG rechts

Telefon:   09123/184-4571

Fax:        09123/184-236
E-Mail:    standesamt@lauf.de

 

Wichtige Information:

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich sind.

 

Öffnungszeiten Standesamt:

 

Montag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag:        08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

Mittwoch:        08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

Donnerstag:   08.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:           08.00 Uhr – 12.30 Uhr (Nachmittags – geschlossen)

 

Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Sachstandsanfragen jeder Art ab. Dies dient ihrem eigenen Interesse, da sich die Bearbeitungen sonst unnötig verzögern.